Verfügung vom 25. Oktober 2022
Referenz ZK2 22 36
Instanz II. Zivilkammer
Besetzung Bergamin, Vorsitzender
Killer, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___ GmbH
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ramiro Pedretti
Via Maistra 1, 7500 St. Moritz
gegen
B.___ AG
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser
Chesa Wieser, 7524 Zuoz
C.___ SA
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser
Chesa Wieser, 7524 Zuoz
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen (Baustopp)
Mitteilung 25. Oktober 2022
Sachverhalt
A.a. Die A.___ GmbH mit Sitz in D.___ betreibt ein Architekturbüro. Bei der B.___ AG handelt es sich um ein in E.___ domiziliertes Immobilienunternehmen. Die C.___ SA hat Sitz in D.___ und ist ebenfalls im Bereich Immobilien tätig. Das Grundstück Nr. F.___, Grundbuch D.___, stand ursprünglich im Eigentum der Geschwister G.___.
A.b. Ab Oktober 2018 plante die A.___ GmbH im Auftrag der Geschwister G.___ auf Grundstück Nr. F.___ den 'Neubau 3 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Einstellhalle'. Das Baugesuch datiert vom ___ 2019, die Baubewilligung vom ___ 2020. Am 30. März 2020 unterzeichneten die A.___ GmbH und die Geschwister G.___ einen ersten schriftlichen Architektenvertrag, am 11. Dezember 2020 einen modifizierten zweiten. Am 31. Dezember 2021 kündigten die Geschwister G.___ den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung. Am 15. Februar 2022 verkauften sie das Grundstück an die B.___ AG und die C.___ SA. Im Kaufpreis enthalten war auch das ausgearbeitete Bauprojekt einschliesslich Baubewilligung. Im Sommer 2022 begannen die B.___ AG und die C.___ SA auf Grundstück Nr. F.___ mit den Bauarbeiten.
B. Mit Eingabe vom 5. September 2022 stellte die A.___ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Kantonsgericht von Graubünden folgendes Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen:
1. Es sei betreffend das Bauprojekt 'Neubau 3 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Einstellhalle' auf der Parzelle Nr. F.___, Grundbuch D.___, Baubewilligung Nr. __ vom __ 2020, superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, eventualiter provisorisch, ein sofortiger Baustopp zu verfügen und dieser sei vorsorglich zu bestätigen;
2. Es sei die direkte Vollstreckung anzuordnen, nämlich sei die Kantonspolizei Graubünden anzuweisen, den Baustopp umgehend mittels polizeilicher Gewalt zu vollziehen;
3. Es sei betreffend das Bauprojekt 'Neubau 3 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Einstellhalle' auf der Parzelle Nr. F.___, Grundbuch D.___, Baubewilligung Nr. __ vom __ 2020, superprovisorisch und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerinnen, eventualiter provisorisch, den Gesuchsgegnerinnen unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des noch einzuleitenden Hauptverfahrens die Fortsetzung jedwelcher Bauarbeiten des durch die Gesuchstellerin erarbeiteten Projekts 'Neubau 3 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Einstellhalle' für die Parzelle Nr. F.___, Grundbuch D.___, zu untersagen;
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsgegnerinnen.
C. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies der Vorsitzende das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Gleichzeitig setzte er der B.___ AG und der C.___ SA (nachfolgend: Gesuchsgegnerinnen) Frist für eine schriftliche Stellungnahme.
D. Mit Gesuchsantwort vom 16. September 2022 beantragten die Gesuchgegnerinnen das Nichteintreten auf das Gesuch und eventualiter dessen Abweisung.
E. Mit Schreiben vom 22. September 2022 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine Hauptverhandlung vorgesehen sei.
F. Die Parteien äusserten sich unaufgefordert mit Replik vom 3. Oktober 2022 bzw. Duplik vom 17. Oktober 2022, wobei sie an ihren ursprünglich gestellten Anträgen festhielten.
Erwägungen
1. Prozessvoraussetzungen
Die Parteien sind im H.___ domiziliert und liegen im Streit bezüglich einer Urheberrechtsverletzung, welche aus der Realisierung eines Bauprojekts in D.___ resultieren soll. Für das vorliegende Massnahmeverfahren ist das Kantonsgericht von Graubünden gestützt auf Art. 13 ZPO örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]. Innerhalb des Kantonsgerichts ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen der Vorsitzende der II. Zivilkammer zuständig (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 7 und Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts beruht auf Art. 198 lit. a und f ZPO. Dass die Parteien allenfalls vertraglich verpflichtet sind, über allfällige Streitigkeiten aus dem Architektenvertrag ein Mediationsverfahren durchzuführen, was die Gesuchsgegnerinnen unter Verweis auf den Architektenvertrag vom 11. Dezember 2020 geltend machen, steht dem Eintreten auf das Massnahmegesuch nicht entgegen (vgl. Heiner Eiholzer, Die Streitbeilegungsabrede, Freiburg 1998, Rz. 673; ferner auch Art. 374 Abs. 1 ZPO).
2. Parteistandpunkte
2.1. Die Parteien sind sich über folgenden Sachverhalt einig: Die Gesuchstellerin plante als Architektin im Auftrag der Geschwister G.___ ab Oktober 2018 die Überbauung des in D.___ gelegenen und den Geschwister G.___ gehörenden Grundstücks Nr. F.___ mit drei Einfamilienhäusern. Sie erstellte die für das Baugesuch vom ___ 2019 notwendigen Pläne und Unterlagen und begleitete das Projekt auch in der Folge. Die Baubewilligung wurde am ___ 2020 erteilt. Am 30. März 2020 unterzeichneten die Gesuchstellerin und die Geschwister G.___ einen schriftlichen Architektenvertrag, wobei sie die SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003) für anwendbar erklärten. Am 11. Dezember 2020 unterzeichneten die Gesuchstellerin und die Geschwister G.___ einen angepassten Architektenvertrag, wiederum unter Miteinbezug der SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003). Nachdem sich für die Geschwister G.___ gezeigt hatte, dass sie das Projekt nicht finanzieren können, kündigten sie am 31. Dezember 2021 den Architektenvertrag mit sofortiger Wirkung. Mit Kaufvertrag vom 15. Februar 2022 verkauften sie das Grundstück zusammen mit dem erarbeiteten Bauprojekt den Gesuchsgegnerinnen, wobei vereinbart wurde, dass die Gesuchsgegnerinnen den Architektenvertrag mit der Gesuchstellerin übernehmen. Diese Vertragsübernahme kam in der Folge nicht zustande. Im Sommer 2022 begannen die Gesuchsgegnerinnen mit den Bauarbeiten.
2.2. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, aus dem Architektenvertrag vom 11. Dezember 2020 stehe ihr noch ein Betrag von CHF 132'852.50 zu. Dieser Betrag setze sich aus dem ausstehenden Honorar für geleistete Arbeiten (= CHF 66'745.59), der Kompensation für noch ausstehende Leistungen aufgrund Kündigung zur Unzeit (= CHF 15'608.64) sowie einer Abgeltungszahlung für die Urheberrechte (= CHF 40'000.00) zusammen. Solange dieser Betrag nicht bezahlt sei, dürfe das Projekt nicht umgesetzt werden. Denn gemäss Ziffer 1.6.4 der SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003) stünden dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse der Architektin erst mit Bezahlung des Honorars zu. Da die Geschwister G.___ das Honorar nicht vollständig bezahlt hätten, seien die Urheberrechte an den Plänen nicht auf diese übergegangen, weshalb sie auch nicht auf die Gesuchsgegnerinnen hätten weiter übertragen werden können. In Ziffer 1.4.1 der SIA-Ordnung 102 (2003) sei zudem vereinbart, dass die Urheberrechte am Werk in jedem Fall bei der Architektin verblieben. Mit Bezahlung des gesamten Honorars dürften demnach zwar die Pläne verwendet werden. Aber nur mit dem zusätzlichen Erwerb der Urheberrechte dürften die Gesuchsgegnerinnen das Projekt auch in unveränderter Form umsetzen. Die Gesuchsgegnerinnen seien im Besitz sämtlicher Pläne und Unterlagen, weil ein Verwaltungsratsmitglied der C.___ SA gleichzeitig Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der I.___ sei, welches mit der Elektroplanung des Projekts beauftragt worden sei. Die Gesuchsgegnerinnen hätten nun begonnen, das erarbeitete Projekt unverändert zu realisieren. Sie (die Gesuchstellerin) wolle mit vorliegendem Gesuch vorsorglich verhindern, dass ihre Pläne widerrechtlich verwendet und damit ihre Urheberrechte unwiderruflich verletzt würden (act. A.1; ferner auch act. A.3).
2.3. Die Gesuchsgegnerinnen wenden ein, G.___, die Mutter der Geschwister G.___, sei selber Architektin und habe mit der Gesuchstellerin zusammengearbeitet. Von ihr stammten die Idee und das Vorprojekt. Im ersten Architektenvertrag vom 30. März 2020 sei der Gesuchstellerin der grösste Teil der Architekturleistungen übertragen worden, nämlich 91 %. Bereits damals seien 9 % für Eigenleistungen angerechnet worden. Am 11. Dezember 2020 sei dann der zweite Architektenvertrag abgeschlossen worden, wobei der Anteil der Gesuchstellerin lediglich noch 54.5 % betragen habe, weil die Bauleitung einer Drittperson übergeben worden sei. Sie (die Gesuchsgegnerinnen) hätten den bestehenden Architektenvertrag übernehmen wollen. Die Gesuchstellerin habe dies jedoch abgelehnt mit der Begründung, sie wolle mit den Geschwistern G.___ abrechnen und dann einen neuen Architektenvertrag abschliessen. Da die Gesuchstellerin ein um rund ¼ höheres Honorar verlangt habe, hätten sie (die Gesuchsgegnerinnen) sich jedoch geweigert, einen neuen Vertrag abzuschliessen. Die Gesuchstellerin habe anschliessend den Architektenvertrag aufgelöst. Es habe somit einzig und alleine die Gesuchstellerin zu vertreten, dass der Architektenvertrag aufgelöst bzw. nicht weitergeführt worden sei. Sie (die Gesuchsgegnerinnen) hätten die von der Gesuchstellerin ausgestellte Schlussrechnung durch die J.___ überprüfen lassen. Diese habe den Leistungsstand berechnet und sei auf einen Honoraranspruch von lediglich CHF 92'804.00 gekommen. Da die Geschwister G.___ bereits CHF 130'000.00 bezahlt hätten, sei die Gesuchstellerin gar überzahlt. Nachdem die Gesuchstellerin ihnen keine Unterlagen übergeben habe, habe das neu beauftragte Architekturbüro das Bauprojekt aufgrund der erhaltenen Vorabzüge aufzeichnen müssen. Dabei habe das neue Architekturbüro festgestellt, dass das Bauprojekt so gar nicht ausgeführt werden könne. Es seien bereits massive Änderungen beschlossen worden. Das Projekt und die Pläne würden so angepasst, dass allfällige Urheberrechte der Gesuchstellerin nicht mehr verletzt würden. Da die Planung auch Zeit brauche, dürfte das Nachtragsgesuch erst Ende 2022 eingereicht werden. Es werde somit objektiv gesehen nicht möglich sein, mit dem Hochbau in diesem Jahr zu beginnen. Nachher werde ein abgeändertes Projekt realisiert (act. A.2; ferner auch act. A.4).
3. Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Das summarische Verfahren ist anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Ist glaubhaft gemacht, dass ein Anspruch verletzt ist verletzt zu werden droht (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO), sind Massnahmen zu treffen. Es ist nicht erforderlich, dass der zu befürchtende Nachteil gewichtiger wahrscheinlicher ist als jener Nachteil, welcher der Gesuchsgegnerin im Falle der Anordnung der vorsorglichen Massnahmen droht. Den Interessen der Gesuchsgegnerin ist allenfalls mit einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 264 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (BGE 139 III 86 E. 5).
4. Verfügungsanspruch (Hauptsachenprognose)
4.1. Die Gesuchstellerin macht eine Verletzung ihrer Urheberrechte an den von ihr erarbeiteten Bauplänen geltend und leitet daraus einen Unterlassungsanspruch ab. Wie erwähnt, ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Architektenvertrags mit den Geschwistern G.___ über einen Zeitraum von rund drei Jahren Architekturleistungen erbrachte und dabei die für die Baubewilligung und die Realisierung erforderlichen Baupläne erarbeitete. Nicht in Frage gestellt wird dabei, dass diese Baupläne als Werk i.S.d. URG qualifizieren, wie das Art. 2 Abs. 2 lit. d URG ausdrücklich vorsieht. Dass allenfalls lediglich Vorabzüge der Pläne in den Besitz der Gesuchsgegnerinnen gekommen sind, wie diese behaupten, bedeutet nicht, dass der urheberrechtliche Schutz nicht entstanden wäre. Denn nicht nur der fertige Bauplan ist urheberrechtlich geschützt, sondern auch Entwürfe Skizzen (Blaise Carron/Daniel Kraus/Melanie Krüsi/Yann Férolles, Das Urheberrecht der Planer, Zürich 2014, S. 56; Claude Schluep/Sybille Wenger Berger, Das geistige Eigentum des Planers, in: Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], Planerverträge, 2. Aufl., Zürich 2019, § 19 Rz. 19.23). Auch der von den Gesuchsgegnerinnen vorgetragene Umstand, dass die Ideen und das Vorprojekt von der Mutter der Auftraggeberinnen stammten, steht dem urheberrechtlichen Schutz der Gesuchstellerin nicht entgegen. Soweit die Mutter G.___ tatsächlich aktiv mitgearbeitet hat, ist zwischen ihr und der Gesuchstellerin allenfalls Miturheberschaft i.S.v. Art. 7 URG entstanden (Schluep/Wenger Berger, a.a.O., § 19 Rz. 19.81). Miturheberschaft bedeutet nach Art. 7 Abs. 1 URG, dass den einzelnen Mitwirkenden das Urheberrecht gemeinschaftlich zusteht. Gemäss Art. 7 Abs. 3 URG kann jeder Miturheber und jede Miturheberin Rechtsverletzungen selbständig verfolgen, jedoch nur Leistung an alle fordern. Letzteres gilt nur für die positiven Leistungsansprüche gemäss Art. 62 Abs. 2 URG; Unterlassungsansprüche nach Art. 62 Abs. 1 URG, wie sie vorliegend geltend gemacht sind, stehen jedem Miturheber und jeder Miturheberin einzeln zu (Manfred Rehbinder/Lorenz Haas/Kai-Peter Uhlig, URG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, N 11 zu Art. 7 URG). Selbst wenn die Mutter G.___ mit Ideen und Lösungsvorschlägen zum Projekt beigetragen haben sollte, kann sich die Gesuchstellerin gegen die Gesuchsgegnerinnen folglich auf die aus dem Urheberrecht fliessenden Unterlassungsansprüche berufen.
4.2. Der Urheber die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk (Art. 9 Abs. 1 URG). Dazu gehört namentlich das Vervielfältigungsrecht, d.h. das Recht, Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbildoder Datenträger herzustellen (Art. 10 Abs. 2 lit. a URG). Als Herstellung eines Werkexemplars wird auch die Ausführung eines Bauwerks betrachtet, denn das Werk ist bereits durch die fertig ausgearbeiteten Pläne definiert. Mangels gegenteiliger vertraglicher Abmachung hat die planende Architektin folglich das alleinige Recht, ein Werkexemplar im Sinne der Realisierung des im Plan entworfenen Werks herzustellen. Einzig sie darf anhand des Plans das Bauwerk erstellen (Carron/Kraus/ Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 52 f. und 134). In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 URG gilt dies selbst dann, wenn das sachenrechtliche Eigentum am Plan auf die Bauherrin übertragen wird (Schluep/Wenger Berger, a.a.O., § 19 Rz. 19.48). Unter Vorbehalt, dass ihnen das Vervielfältigungsrecht übertragen worden ist (dazu unten E. 4.3), sind die Gesuchsgegnerinnen demnach nicht berechtigt, mittels der Baupläne der Gesuchstellerin das Bauwerk zu realisieren. Ebenso wenig ist ihnen gestattet, anhand der Vorabzüge der Gesuchstellerin die Baupläne zunächst selber noch aufzuzeichnen; denn auch darin liegt eine Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks. Daran ändert ihr Einwand, sie hätten bereits 'massive Änderungen' am Bauprojekt beschlossen, nichts:
4.2.1. Sind die Änderungen derart, dass keine Schöpfungen mit individuellem Charakter vorliegen und entsprechend kein urheberrechtlicher Schutz begründet wird, so liegt immer noch ein Werkexemplar vor, für dessen Herstellung die Erlaubnis der planenden Architektin notwendig ist (vgl. Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 52 f.). Kein Werkexemplar liegt zwar vor, wenn gegenüber dem im Plan festgelegten Originalwerk urheberrechtlich relevante Bearbeitungen vorgenommen werden. Solche Bearbeitungen können beispielsweise vorliegen, wenn abweichend vom Plan wesentliche Elemente weggelassen, hinzugefügt verändert werden, so etwa, wenn an der Anordnung der Fenster der Raumaufteilung etwas Grundlegendes geändert wird. Sind die im Plan nicht vorgesehenen Leistungen schöpferischer Natur und weisen sie individuellen Charakter auf, sind sie urheberrechtlich selbständig geschützt und stellt das entsprechende Bauwerk ein selbständiges Originalwerk dar. Gegenüber dem geplanten Bauwerk, welches in seinem individuellen Charakter noch erkennbar bleibt, liegt ein sogenanntes Werk zweiter Hand vor. Auch die Herstellung eines solchen Werks zweiter Hand verletzt die Urheberrechte der planenden Architektin und ist daher nur mit ihrer Zustimmung erlaubt (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 53). Auch wenn die Gesuchsgegnerinnen von den Bauplänen Vorabzügen der Gesuchstellerin abweichen, bedeutet dies folglich nicht gleich, dass sie diese ohne Erlaubnis verwenden könnten.
4.2.2. Kein Werk zweiter Hand liegt erst dann vor, wenn eine Werkschöpfung zwar an eine schutzfähige Vorlage anknüpft und sich von dieser inspirieren lässt, die Vorlage aber derart stark verändert, dass diese als eigenes Werk gar nicht mehr erkennbar ist. In diesen Fällen handelt es sich um eine so genannte freie Benutzung, welche keinerlei Erlaubnis erfordert. Eine freie Benutzung ist beispielsweise gegeben, wenn ein Werk der Baukunst verändert nachgemacht wird, es in der Nachahmung indessen nicht mehr erkennbar ist (BGE 125 III 328 E. 4d; Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 79). Bis zum Aktenschluss, der im vorliegenden Summarverfahren bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eingetreten ist (vgl. BGE 144 III 117 E. 2.2 i.V.m. act. D.2), behaupteten die Gesuchsgegnerinnen, es seien ein neuer Hauptzugang direkt in die drei Häuser mit Lift und Treppe aus dem Untergeschoss, eine neue Kelleraufteilung im Untergeschoss, teilweise eine neue Raumaufteilung in den Obergeschossen sowie teilweise eine neue Fensteranordnung beschlossen worden (act. A.2, S. 6 und 8). Inwiefern diese Änderungen Formen, Farben, Materialisierung und damit letztlich die Gesamtwirkung des Projekts ändern würden, zeigen die Gesuchsgegnerinnen nicht konkret auf. Es ist daher davon auszugehen, dass zumindest von aussen betrachtet das ursprüngliche Werk noch erkennbar sein wird. Damit liegt keine freie Benutzung vor, welche eine Erlaubnis seitens der Gesuchstellerin als Urheberin der Baupläne und Vorabzüge entbehrlich machen würde.
4.3. Ob die Gesuchstellerin das Vervielfältigungsrecht den Geschwistern G.___ übertragen hat, mit der Folge, dass die Geschwister G.___ dieses Recht an die Gesuchsgegnerinnen hätten weitergeben können, beurteilt sich nach dem im Verhältnis zwischen der Gesuchstellerin und den Geschwistern G.___ geltenden Architektenvertrag in der letzten Fassung vom 11. Dezember 2020, in den unbestrittenermassen die SIA-Ordnung 102 (Ausgabe 2003) integriert wurde.
4.3.1. Nach Art. 1.4.1 der SIA-Ordnung 102 (2003) verbleibt das Urheberrecht an ihrem Werk bei der Architektin (act. B.1, S. 12). Art. 1.6.4 der SIA-Ordnung 102 (2003) hält fest, dass dem Auftraggeber mit Bezahlung des Honorars das Recht zusteht, die Arbeitsergebnisse der Architektin für den vereinbarten Zweck zu verwenden (act. B.1, S. 13). Nach der SIA-Ordnung 102 (2003) darf die Bauherrin die Baupläne also erst verwenden, wenn sie der Architektin das Honorar bezahlt hat. Mangels einer besonderen Vertragsklausel gilt dies auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Auch in diesem Fall ist die Bezahlung der bis zur vorzeitigen Vertragsauflösung geschuldeten Honorare Bedingung für die Verwendung der Arbeitsergebnisse zum vereinbarten Zweck (Simon Ulrich, Rechtsfragen bei vorzeitiger Auflösung eines Architekturoder Ingenieurvertrages, in: Koller [Hrsg.], Recht der Architekten und Ingenieure, St. Galler Baurechtstagung 2002, St. Gallen 2002, S. 59; Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 116; ferner bereits Urs Hess, Der Architekten- und Ingenieurvertrag, Kommentar zu den rechtlichen Bestimmungen der Ordnungen SIA 102, 103 und 108 für Leistungen und Honorare der Architekten und Ingenieure, Zürich 1986, N 23 zu Art. 1.9 SIA-Ordnung [Ausgabe 1984], der den Art. 1.4.1 und Art. 1.6.4 der SIA-Ordnung 102 in der Ausgabe von 2003 entspricht).
4.3.2. Die Parteien sind sich uneinig über den Stand, welchen die Architekturleistungen zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung Ende 2021 hatten. Die Gesuchstellerin geht von 30.5 % des Auftragvolumens aus und beziffert den Honorarausstand entsprechend auf CHF 66'745.59 (act. A.1, Ziff. 8). Die Gesuchsgegnerinnen schätzen demgegenüber den Stand der Arbeiten unter Bezugnahme auf ein von ihnen eingeholtes Parteigutachten auf lediglich 13.31 %, woraus sie folgern, dass seitens der Geschwister G.___ gar über CHF 35'000.00 zu viel bereits bezahlt worden sei (act. A.2, Ziff. 9). Die Gesuchstellerin offeriert als Beweis für den Ausstand die Schlussrechnung vom 16. Mai 2022 (act. A.1, Ziff. 8), welche bei der Position 'Offene Leistungen' auf die 'sep. Zusammenstellung (Per Datum 2.3.22 / Beilage 6)' verweist (act. B.11). Die Gesuchsgegnerinnen ihrerseits teilten in der Person von K.___, Verwaltungsrat der C.___ SA, mit E-Mail vom 22. April 2022 L.___ von der Gesuchstellerin mit, dass sie das Bauvorhaben mit einem anderen Team finalisieren wollten, wobei er wörtlich anfügte: 'Die von Dir präsentierte Schlussrechnung vom 02.03.2022 ist für uns nachvollziehbar. Wir bitten Dich daher die definitive Schlussrechnung zu erstellen so, dass wir Dir das fehlende Honorar überweisen können' (act. C.12). Ende April 2022 war den Gesuchsgegnerinnen offensichtlich bewusst, dass noch ein Honorar im Betrag von CHF 66'745.59 gemäss der Schlussrechnung der Gesuchstellerin vom 2. März 2022 ausstehend ist. Auch in der E-Mail vom 10. Mai 2022 ging K.___ noch davon aus, dass sich in der Schlussrechnung ein Saldo zugunsten der Gesuchstellerin ergeben würde (act. C.12). Wenn sich die Gesuchsgegnerinnen nun vor Gericht plötzlich auf den Standpunkt stellen, es sei gar CHF 35'000.00 zu viel bezahlt worden, erscheint dies widersprüchlich. Entsprechend glaubhaft ist die von der Gesuchstellerin vertretene These, wonach ein Teil des Honorars für die bis zur Vertragsauflösung Ende 2021 geleisteten Arbeiten noch nicht geleistet worden ist. Wenn nun das Honorar noch nicht vollständig bezahlt ist, ist nach dem Architektenvertrag das Verwendungsrecht an den Bauplänen wie auch an den Entwürfen nicht auf die Geschwister G.___ und von diesen auf die Gesuchsgegnerinnen übergegangen.
4.4. Demnach ist glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerinnen durch die Realisierung des Bauprojekts die Urheberrechte der Gesuchstellerin an den von ihr erarbeiteten Bauplänen und Entwürfen verletzen. Wer in seinem Urheberrecht verletzt gefährdet wird, kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. a URG vom Gericht verlangen, dass es die drohende Verletzung verbietet. Der für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderliche Verfügungsanspruch i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO ist folglich gegeben. Ob neben dem Honorar für die bis zur Vertragsauflösung geleistete Arbeit noch weitere Geldansprüche aus dem Architektenvertrag ausstehend sind, von deren Bezahlung die Übertragung des Verwendungsrechts abhängt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
5. Verfügungsgrund (Nachteilsprognose)
Ein bleibender Nachteil, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zugunsten einer Architektin rechtfertigen kann, entsteht namentlich bei der Ausführung eines geplanten Bauwerks, wenn diese Ausführung bestehende Urheberrechte verletzt. Denn nach Art. 63 Abs. 2 URG kann das ausgeführte Bauwerk, selbst wenn es in Verletzung von Urheberrecht erstellt wurde, nicht mehr vernichtet bzw. abgebrochen werden. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung zwischen den Rechtsgütern Urheberrecht und Eigentum führt unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit bei ausgeführten Werken der Baukunst somit zur Ablehnung der Vernichtung solcher Werke, und zwar unabhängig davon, auf welche Art und Weise das Urheberrecht verletzt worden ist (BGer 4A_341/2008 v. 20.1.2009 E. 3.5). Die behauptete Verletzung des Urheberrechts kann somit auch im Fall der späteren Gutheissung der Klage grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (Carron/Kraus/Krüsi/Férolles, a.a.O., S. 134). Die Gesuchsgegnerinnen wenden diesbezüglich ein, bisher seien lediglich Abbruch, Aushub und Baugrubensicherung in Bearbeitung und anschliessend müssten Pfählungen gemacht werden. Mit dem Hochbau könne dieses Jahr sicher nicht begonnen werden (act. A.2, Ziff. 11). Art. 63 Abs. 2 URG schützt nach seinem Wortlaut 'ausgeführte Werke der Baukunst' generell; er differenziert mithin nicht, in welchem Stadium sich die Ausführung des Bauwerks befindet. Im Hinblick auf den Zweckgedanken des Art. 63 Abs. 2 URG ist freilich eine restriktive Auslegung denkbar, in dem Sinn, dass die Bestimmung jeweils erst dann greift, wenn die Ausführung so weit fortgeschritten ist, dass es unverhältnismässig erscheint, das Bauwerk wieder abzubrechen. Wann dies der Fall ist, ist jedoch eine, soweit ersichtlich, ungeklärte Rechtsfrage. Offen ist im Konkreten zudem, wie rasch die Bauarbeiten voranschreiten und wann das Hauptverfahren abgeschlossen werden kann. Angesichts dieser Unsicherheiten kann der wahrscheinlich in ihren Urheberrechten verletzten Architektin nicht zugemutet werden, trotz laufender Bauarbeiten den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, auf die Gefahr hin, dass bis dahin das Bauwerk jenen Stand erreicht hat, der einen Abbruch als unverhältnismässig erscheinen lässt. Bei laufenden Bauarbeiten droht folglich mit der Gefahr, dass Art. 63 Abs. 2 URG zur Anwendung kommt, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Selbst wenn man also Art. 63 Abs. 2 URG restriktiv auslegt sowie das konkrete Stadium der Bauarbeiten in Betracht zieht, erscheinen daher der Verfügungsgrund i.S.v. Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO sowie die Dringlichkeit, im jetzigen Zeitpunkt vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, ebenfalls als glaubhaft.
6. Fazit
Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt, dass sie gegen die Gesuchsgegnerinnen mit Blick auf die Realisierung des Bauprojekts auf dem Grundstück Nr. F.___ in D.___ einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch hat und dass ihr durch die Fortsetzung der Bautätigkeit ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein sofortiger Baustopp (Bauverbot) erscheint als Massnahme geeignet, diesen drohenden Nachteil abzuwenden. Die Anordnung ist antragsgemäss mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden (Gesuchsantrag Ziff. 3). Auf eine direkte Vollstreckung des Baustopps durch die Kantonspolizei, wie das die Gesuchstellerin zusätzlich verlangt (Gesuchsantrag Ziff. 2), ist demgegenüber zu verzichten. Eine Zwangsmassnahme wird aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich nur für den Fall angeordnet, dass indirekter Zwang wie die Strafdrohung nach Art. 292 StGB nicht zur Realerfüllung führt offensichtlich aussichtslos erscheint; die Zwangsmassnahme ist grundsätzlich subsidiär zu den Vollstreckungsmassnahmen, die auf die verpflichtete Partei einen indirekten Zwang ausüben (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 10 zu Art. 343 ZPO). Da vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesuchsgegnerinnen die gerichtliche und mit Strafdrohung nach Art. 292 StGB versehene Anordnung des Baustopps (Bauverbots) nicht befolgen würden, kann die Anordnung einer direkten Zwangsmassnahme unterbleiben.
7. Prozesskosten
Gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO kann über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen zusammen mit der Hauptsache entschieden werden. Wird vor Rechtshängigkeit der Hauptklage eine vorsorgliche Massnahme von einem Gericht verfügt, stellt sich die Frage, wie der Unsicherheit über die Durchführung des Hauptverfahrens Rechnung zu tragen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts stellt nur die Variante der vorbehaltenen Kostenregelung sicher, dass den für die Nichtprosequierung massgebenden Umständen Rechnung getragen werden kann, indem mit dem Kostenentscheid zugewartet wird, bis die relevanten Entscheidgrundlagen dem Gericht bekannt sind (PKG 2018 Nr. 7 E. 4.2.2; zur Praxis des Kantonsgerichts als einzige Instanz vgl. z.B. KGer GR ERZ 12 512 und ERZ 13 6 v. 25.2.2013). Vorliegend ist die Regelung der Prozesskosten daher dem Entscheid des in der Hauptsache zuständigen Gerichts zu überlassen. Wird keine Klage eingereicht, wird der Vorsitzende einen selbständigen Kostenentscheid als Nachtrag im vorliegenden Massnahmeverfahren fällen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend das Bauprojekt 'Neubau 3 Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung und Einstellhalle' wird der B.___ AG und der C.___ SA per sofort verboten, die Bauarbeiten auf Parzelle Nr. F.___, Grundbuch D.___, fortzusetzen fortsetzen zu lassen.
Dieses Verbot ergeht unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe gemäss Art. 292 StGB (Busse) im Falle der Zuwiderhandlung.
2. Der A.___ GmbH wird eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Klage gesetzt.
Bei ungenutztem Ablauf der Frist fällt die angeordnete Massnahme gemäss Dispositiv-Ziffer 1 hiervor ohne Weiteres dahin.
3. Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur.
4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an: